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   BFH, 15.11.1996 - VII B 208/96   

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https://dejure.org/1996,5816
BFH, 15.11.1996 - VII B 208/96 (https://dejure.org/1996,5816)
BFH, Entscheidung vom 15.11.1996 - VII B 208/96 (https://dejure.org/1996,5816)
BFH, Entscheidung vom 15. November 1996 - VII B 208/96 (https://dejure.org/1996,5816)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Klärungsfähigkeit der Frage der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einteilung eines Fahrzeugtyps in die Klasse "Personen"- oder "Lastkraftwagen"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.11.1991 - VII R 88/90

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen zur Verwendung in einem

    Auszug aus BFH, 15.11.1996 - VII B 208/96
    Die Vorinstanz hat unter den in Betracht kommenden Gesichtspunkten -- Herstellerkonzeption; äußeres Erscheinungsbild (hierzu Senat, Urteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414, und vom 30. November 1993 VII R 49/93, BFH/NV 1994, 741 -- Zugmaschine --) -- die Merkmale eines Nutzfahrzeugs verneint.
  • BFH, 30.11.1993 - VII R 49/93

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Zugmaschinen

    Auszug aus BFH, 15.11.1996 - VII B 208/96
    Die Vorinstanz hat unter den in Betracht kommenden Gesichtspunkten -- Herstellerkonzeption; äußeres Erscheinungsbild (hierzu Senat, Urteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414, und vom 30. November 1993 VII R 49/93, BFH/NV 1994, 741 -- Zugmaschine --) -- die Merkmale eines Nutzfahrzeugs verneint.
  • FG Nürnberg, 17.07.1995 - VI 83/94
    Auszug aus BFH, 15.11.1996 - VII B 208/96
    Die Frage, nach welchen Kriterien bei Fahrzeugen der im Streitfall vorliegenden Art ("Pick Up Mitsubishi L 200") zu beurteilen ist, ob kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Personen- oder ein Lastkraftwagen vorliegt (letzteres -- beiläufig -- bejahend Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 17. Juli 1995 VI 83/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 1121f.), hat zwar möglicherweise grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), doch wäre sie im Verfahren über die Revision, deren Zulassung die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erstrebt, nicht klärungsfähig.
  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Es erscheint fraglich, ob das FG insoweit von zutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßstäben ausgegangen ist (anders als das FG hinsichtlich der Beurteilung vergleichbarer Fahrzeuge -- Pick-up mit Doppelkabine und kleinerer Ladefläche -- FG München, Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht -- UVR -- 1996, 348; Personenkraft wagen; die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 15. November 1996 VII B 208/96, BFH/NV 1997, 259, aus verfahrensrecht lichen Gründen zurückgewiesen worden).
  • BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes

    Das FG hat insoweit auf das seiner eigenen Rechtsprechung (Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, UVR 1996, 348 -- "Misubishi L 200" als PKW --; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Senatsbeschluß vom 15. November 1996 VII B 208/96, BFH/NV 1997, 259) widersprechende Urteil des FG Nürnberg in EFG 1997, 497 ("Pick-up" mit Doppelkabine als LKW) verwiesen.
  • FG Schleswig-Holstein, 21.09.1999 - III 239/97

    Einordnung eines Pick-ups in die Steuerklasse; Kategorisierung des Pick-ups nach

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  • FG München, 05.02.1997 - 4 V 4334/96
    Die Beschwerde zum BFH war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO , zumal der BFH mit n.v. Beschluß über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 17. Juli 1996 (s.a. BFH Az.: VII B 208/96) die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage nicht ausgeschlossen hat und gegen das Pick-up-Urteil des FG Nürnberg vom 12. November 1996 VI 174/96 inzwischen von der Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt wurde (BFH Az.: VII R 12/92).
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